PUNKTE, DIE FÜR UNS SPRECHEN
Unsere beste Referenz sind unsere Mandanten und die für sie erzielten Erfolge. Darüber werden unsere Kanzlei und unsere Juristen regelmäßig in internationalen Rankings empfohlen.
UNSERE MANDANTEN
REED
EXHIBITIONS
AUSTRIA
DANU
TRANSPORT
GMBH
SPANISCHE HOFREITSCHULE
LIPPIZANER-
GESTÜT PIBER
WIENER
KONZERTHAUS-
GESELLSCHAFT
SWARCO
FUTURIT
VERKEHRS-
SIGNALSYSTEME
UNIVERSAL
MUSIC
AUSTRIA
UNSERE AUSZEICHNUNGEN
UNSERE ERFOLGE
NOMOS vertritt unter der Federführung von Alexander Koller das österreichische Technologieunternehmen SWARCO Futurit im ersten Patentverletzungsverfahren, das in der Hauptsache vor der Lokalkammer Wien des Einheitlichen Patentgerichts anhängig gemacht wurde, sowie in einem vor der Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts anhängigen Beweissicherungsverfahren (EPG LK Wien UPC_CFI_33/2024; EPG LK München UPC_156/2024).
NOMOS erwirkt Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Verfassungsgerichtshofs zum Instanzenzug im Patentrecht. Konkret hatten VwGH und VfGH die Frage zu klären, ob gegen Bescheide des Präsidenten des Patentamts ein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte besteht. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit verneint und stattdessen eine Kognitionsbefugnis des Oberlandesgerichts Wien angenommen hatte, stellten die Höchstgerichte klar, dass nur gegen Entscheidungen der Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts ein Rechtszug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen ist, nicht jedoch gegen Entscheidungen in anderen Angelegenheiten, die mit den Aufgaben des Patentamts in Zusammenhang stehen (VwGH 15.5.2024, Ra 2023/03/0184; VfGH 12.3.2024, E3466/2023).
NOMOS war in einem Wettbewerbsverfahren erfolgreich für die Österreichische Apothekerkammer erfolgreich. Die Apothekerkammer erblickte in Werbemitteilungen, welche die Österreichische Ärztekammer u.a. im TV verbreitete, unrichtige Tatsachenmitteilungen, die eine irreführende Geschäftspraktik begründeten und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Nachdem der Sicherungsantrag in erster Instanz noch abgewiesen worden war, obsiegte die durch NOMOS vertretene Apothekerkammer schließlich in dem bis zum Obersten Gerichtshof geführten Verfahren (OGH 20.2.2024, 4 Ob 124/23y).
Unter der Federführung von Mirjam Sorgo erstritt NOMOS eine Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, welche die Rechte von Zivildienstleistenden am Arbeitsplatz stärkt. Konkret stellte der VwGH klar, dass eine Gesundheitsschädigung eines Zivildieners infolge eines Unfalls auf dem Hin- und Rückweg zwischen seiner Wohnung und seinem Einsatzort in die Zeit des abzuleistenden Zivildienstes einzurechnen ist. Die Zeit der Gesundheitsschädigung muss vom Zivildienstleistenden daher nicht „nachgeleistet“ werden (VwGH 6.10.2023, Ra 2021/11/0064).